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Patienten-Merkblatt für Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen sofern kein Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen oder aber entsprechender Pflegegrad vorliegt (2016)

I. Genehmigungsregelung

Grundsatz: vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung durch Krankenkasse 

Verordnung: Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein

  • Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
  • Notwendigkeit der - auf dem direkten Weg zu erfolgenden - Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen
  • Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
  • Ggf. muss auch die Wartezeit angekreuzt sein

Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse:

  1. Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)
  2. Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß § 115 a SGB V (muss unter Angabe der        Behandlungsdaten unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein) Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
  3. Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGB V sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein).

Bei den Fallgruppen 2. und 3. ist die Zuzahlung nur für die erste und letzte Fahrt zu leisten (lt. Krankenkassen-Spitzenverbandsvereinbarung vom 26.11.2003).

Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen

1. Gruppe:     

Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist

und

die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. 

Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei

  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur Strahlentherapie
  • Fahrten zur Chemotherapie.

Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bsp.: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).

2. Gruppe:    

Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt

  • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG", „BI" oder „H" oder
  • einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.

3. Gruppe:     

Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides -, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

So gut wie immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Ausnahme von der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse:

Hinsichtlich sog. nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, existiert ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden kann. Berufen Sie sich - auch und gerade für die Vergangenheit - auf diesen Beschluss!

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG", „BI" oder „H" oder der Einstufung in die Pflegestufen 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten. Weisen Sie ggf. Ihre Patienten, deren Angehörige, Betreuer oder die Altersheime darauf hin.

Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, sie erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.